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                  Fragen und Antworten (FAQ) zur Privathaftpflicht

                  Von Thomas Nissen

                  1. Ist mein Partner mitversichert?

                  Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) können beitragsfrei mitversichert werden, hierzu muss nur der Name und das Geburtsdatum des Partners angegeben werden (hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Ehepartner sind automatisch mitversichert, dann darf aber kein Single-Tarif gewählt werden.

                  2. Was passiert beim Zusammenziehen?

                  Wenn ein Paar zusammenzieht und beide bereits haftpflichtversichert sind, sollten beide Versicherungsgesellschaften darüber informiert werden. Dabei wird in der Regel der schon länger bestehende Vertrag beibehalten, der "jüngere" Vertrag wird dann zeitgleich aufgehoben.

                  3. Sind Kinder auch mitversichert?

                  Unverheiratete Kinder (sowohl leibliche als auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind beitragsfrei mitversichert, sofern sie mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

                  Ab Volljährigkeit nur während einer Schul- oder sich unmittelbar anschliessenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung, Fortbildungsmassnahme, Studium, nicht Referendarzeit).

                  Versicherungsschutz bleibt auch bestehen bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.

                  Ebenso fällt die Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach Abschluss der Schule bis zu einem Jahr unter den versicherten Zeitraum, sowie die nachgewiesene und registrierte Arbeitslosigkeit ebenfalls bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung.

                  4. Können / müssen Kinder haften?

                  Ab Vollendung des siebten Lebensjahres können Kinder selbst zur Verantwortung für ihre Taten gezogen werden (Ausnahme: wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlt §828 BGB; muss unter Berücksichtigung der Umstände für den Einzelfall beurteilt werden).

                  Kinder unter sieben Jahren sind in der Regel überhaupt nicht für ihr Handeln verantwortlich (Einige Versicherer bieten jedoch die Übernahme der Deckung für Schäden, die durch unter siebenjährige Kinder verursacht werden an.)

                  5. Gilt die Privathaftpflicht auch bei Auslandsaufenthalten?

                  Ja. (Die Geltungsdauer muss jedoch bei der jeweiligen Gesellschaft angefragt werden, da diese abweichen können). Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland müssen Sie sich jedoch "vor Ort" haftpflichtversichern.

                  6. Was ist eine Forderungsausfalldeckung?

                  Eine Forderungsausfalldeckung springt dann für einen Schaden ein, der Ihnen von einer Person zugefügt wurde, die selbst keine private Haftpflichtversicherung besitzt und aufgrund der finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (muss aus einem rechtskräftig vollstreckbarem Urteil hervorgehen). Allerdings zahlt der Versicherer erst ab einer bestimmten Schadensumme und wenn Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um von dem Schadenverursacher eine Entschädigung zu erhalten.

                  7. Gibt es eine Wartezeit?

                  Nein, bei der privaten Haftpflichtversicherung gibt es keine Wartezeiten. Versicherungsschutz besteht ab Vertragsbeginn.

                  8. Reicht eine Privathaftpflicht für Wohneigentümer?

                  Die private Haftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter/Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses.

                  Ist in Ihrem Haus z.B. noch eine Einliegerwohnung vorhanden, das heisst wohnt noch eine andere Partei mit im Haus, so greift nicht jede Privathaftpflichtversicherung. Hier sollten Sie noch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschliessen.

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