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Steuerhinweise für den Goldkauf und Goldverkauf
Gerade in dieser Zeit der Wirtschafts- und Finanzkrisen sind Goldanlagen ein immer beliebteres Mittel, um das finanzielle Eigentum zu sichern. Diese Anlageform ist unabhängig von Währungsschwankungen und bereitet auch steuerlich keine größeren Probleme und Aufwendungen. Dies resultiert unter anderem darin, dass in Deutschland zwar ein Vermögenssteuergesetz, aber seit 1997 keine Vermögenssteuer mehr existiert. Auch eine Edelmetall- oder Goldsteuer wird nicht erhoben. Deshalb sind erst bei Gewinnen aus privaten Goldan- und -verkäufen (sogenannte Veräußerungsgeschäfte) steuerliche Aspekte stärker zu beachten.
Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer bei Goldkauf / Goldanlagen
Sobald es sich bei dem Verkauf und Kauf von Gold in Form von Barren oder Münzen um Anlagegold gemäß des Paragraphen 25c Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes handelt, unterliegt dies keiner Mehrwert- oder Umsatzsteuer und ist somit steuerfrei.
Anlagegold definiert sich dabei über den Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel bei Goldbarren und 900 Tausendstel bei vor dem Jahre 1800 geprägten Goldmünzen. Auch Münzen, die in ihrem Ursprungsland als Zahlungsmittel gelten oder galten und für maximal 80 Prozent des Offenmarktwertes entsprechend ihres Goldgehalts verkauft werden, sind als Anlagegold zu behandeln.
Andere Regelungen ergeben sich allerdings für Edelmetalle wie Silber oder Platin sowie für Sammlermünzen. Bei Silberkäufen in Form von Münzen oder Barren fällt so grundsätzlich die volle Mehrwertsteuer bzw. in Sonderfällen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz an. Dieser ermäßigte Mehrwert- und Umsatzsteuersatz wird sowohl bei goldenen als auch silbernen Sammlermünzen angewandt und jährlich durch das Bundesministerium für Finanzen neu festgelegt.
Daraus ergibt sich, dass Goldmünzen, die zum Beispiel in Form einer Sammelmünze nicht gemäß des §25c Abs. 2 UStG als Anlagegold gelten, der (ermäßigten) Mehrwertsteuer unterliegen. Zur Feststellung des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes muss der Edelmetallwert der Goldmünzen mithilfe der aktuellen Goldtagespreise der Londoner Börse ermittelt werden. Dabei gilt das sogenannte Nachmittagsfixing für die Feinunze Gold. Eine Feinunze entspricht etwa 31 Gramm.
Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer bei Goldanlagen
Da Goldmünzen, -schmuck oder –barren als Wertgegenstände nicht mit Zinsen verbunden sind, wird auch keine Einkommenssteuer erhoben. Auch die Abgeltungssteuer fällt bei Gewinnen aus Edelmetallverkäufen wie Gold nicht an. Beim Verkauf von Gold ist allerdings auf die sogenannte einjährige Spekulationsfrist zu achten. Wird innerhalb dieser Frist ein Goldverkauf mit Gewinn vorgenommen unterliegt dieser dem Grenzsteuersatz (dem entsprechend persönlichen Steuersatz). Erfolgt der Verkauf bzw. das private Veräußerungsgeschäft nach der Spekulationsfrist, so ist nach dem Paragraphen 23 des Einkommenssteuergesetzes keine Einkommenssteuer anzuwenden.
Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer bei Goldanlagen
Da Goldmünzen, -schmuck oder –barren als Wertgegenstände nicht mit Zinsen verbunden sind, wird auch keine Einkommenssteuer erhoben. Auch die Abgeltungssteuer fällt bei Gewinnen aus Edelmetallverkäufen wie Gold nicht an. Beim Verkauf von Gold ist allerdings auf die sogenannte einjährige Spekulationsfrist zu achten. Wird innerhalb dieser Frist ein Goldverkauf mit Gewinn vorgenommen unterliegt dieser dem Grenzsteuersatz (dem entsprechend persönlichen Steuersatz). Erfolgt der Verkauf bzw. das private Veräußerungsgeschäft nach der Spekulationsfrist, so ist nach dem Paragraphen 23 des Einkommenssteuergesetzes keine Einkommenssteuer anzuwenden.
Besonderheiten bei Goldminenfonds und –aktien
Die Verluste und Gewinne des sogenanntes "Papiergolds" in Form von Goldminenfonds und –aktien werden steuerlich genauso wie andere Aktien und Aktienfonds behandelt. Für Gewinne, die aus einem Verkauf oder Kauf seit dem 1. Januar 2009 resultieren, gilt die Abgeltungssteuer.
Auch Gold-Exchange Traded Funds (Gold-ETFs) und Goldzertifikate unterliegen ebenfalls unabhängig von ihrer Besitzdauer dieser Regelung, da es sich um an der Börse gehandelte Indexfonds handelt, deren Gewinne, wie bei anderen Investmentfonds auch, mit der Abgeltungssteuer verbunden sind. Jedoch gibt es noch einige steuerlich strittige und ungeklärte Fragen zum Beispiel hinsichtlich der Besteuerung von nicht-geldlichen Anteilseinlösungen in Gold (welches ja theoretisch steuerfrei wäre), die teilweise schon von den Finanzgerichten behandelt werden.
Zusammengefasste Steuertipps zur Goldanlage
Im Gegensatz zum Papiergold (Fondsanteile, Zertifikate, Aktien,...), die der Abgeltungssteuer unterliegen, ist das Kaufen von physischem Gold zur Sparanlage steuerfrei. Auch der Verkauf nach Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für andere Edelmetalle.
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