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Vom Gemeinschaftskonto zahlen Sie bequem die gemeinsamen Kosten
Von Hans Frießem
Wenn Sie mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unter einem Dach leben, tragen Sie Haushaltskosten wie Miete, Strom und Versicherungen oft zu gleichen Teilen. Mit einem gemeinsamen Bankkonto behalten Sie den Überblick über die Einzahlungen und Ausgaben. Auch Geschäftspartner richten häufig zusammen ein Konto ein.
Das Gemeinschaftskonto ist ein Girokonto mit mehreren Inhabern. Bei der Eröffnung legen die Kontoinhaber fest, ob jeder von ihnen alleine Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Überziehungen veranlassen kann (Oder-Konto) oder ob alle Inhaber die Kontoverfügungen unterschreiben müssen (Und-Konto).
Die Kündigung eines gemeinsamen Kontos ist nur durch sämtliche Inhaber gemeinsam möglich. Selbstverständlich können Sie auf Ihr Gemeinschaftskonto auch per Online-Banking zugreifen.
Wenn Sie vereinbart haben, dass alle Inhaber alleine über das Konto verfügen dürfen, bekommt jeder eine Bankkarte und darf das Konto auch ohne Zustimmung des anderen belasten – sogar, wenn das Konto dadurch ins Minus rutscht und Überziehungszinsen fällig werden.
Mit Rückzahlungsforderungen kann sich die Bank auch dann an Sie wenden, wenn Sie das Konto gar nicht selbst überzogen haben. Vereinbaren Sie die Alleinverfügung deshalb nur, wenn Sie Ihrem Mitinhaber in finanziellen Dingen voll vertrauen.
Praxis-Tipp
Nutzen Sie als Verein oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gemeinschaftskonto, bei dem Verfügungen von allen Vorständen bzw. Gesellschaftern gemeinsam unterschrieben werden müssen. So können Sie unbefugten Kontomissbrauch durch Einzelne weitgehend ausschließen.
Regeln Sie die Verfügungsberechtigung flexibel durch Vollmacht
Haben Sie gemeinsame Verfügung vereinbart und ist einer der Kontoinhaber abwesend oder krank, kann er eine Vollmacht erteilen, damit der andere die notwendigen Kontoverfügungen auch allein veranlassen kann. Diese Vollmacht lässt sich jederzeit widerrufen. Im Scheidungsfall bekommt jeder Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Guthabens. Verstirbt ein Kontoinhaber, gehen seine Rechte an die Erben über.
So bleibt das Finanzamt außen vor
Einen Freistellungsauftrag können Sie für Ihr Gemeinschaftskonto erteilen, wenn der Mitinhaber Ihr Ehepartner ist und Sie sich gemeinsam besteuern lassen. Füllt nur einer von beiden das gemeinsame Bankkonto mit großen Beträgen auf, geht das Finanzamt von einer Schenkung in Höhe von 50 Prozent des Guthabens aus und verlangt Schenkungssteuer vom Mitinhaber. Eheleute dürfen sich aber alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, das gilt auch für das Gemeinschaftskonto.
Schlechter sieht es aus für unverheiratete Partner: Sie können sich innerhalb der 10-Jahres-Frist nur 20.000 Euro schenken, darüber hinaus wird Schenkungssteuer fällig. Unverheiratete Partner richten bei höheren Guthaben also besser ein Einzelkonto ein und erteilen dem Anderen einfach eine Kontovollmacht.
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