Bewilligung von Hilfsmitteln
Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen stehen in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Hilfsmittel zur Genesung und Rehabilitation, für den Alltag sowie für die Ausbildung und Berufsausübung zu, die von unterschiedlichen Kostenträgern zu gewähren sind.
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte haben nach SGB V Anspruch auf die Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen, Medikamenten, Heilmitteln und Hilfsmitteln.
Gemäß §33 SGB V werden Hilfsmittel genehmigt, die Behinderungen ausgleichen, Genesungsprozesse beschleunigen, Verschlechterungen des Gesundheitszustandes verhindern und Alltagsrisiken reduzieren. Die Übernahme richtet sich nach therapeutischer Wirksamkeit sowie nach Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien.
Die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewährten Hilfsmittel, werden von den Krankenkassen im Hilfsmittelverzeichnis angeführt, welches vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Zur Leistungsbewilligung bedarf es einer ärztlichen Verordnung. Damit die Hilfsmittelauswahl nicht dem Ermessen der Krankenkassen oder der Lieferanten überlassen bleibt, sollte das erforderliche Produkt mit der genauen Bezeichnung, der zugehörigen 12-stelligen Nummer und dem Hersteller angegeben sein. Häufig sind jedoch Zuzahlungen unvermeidlich.
Bei Bedarf können auch Hilfsmittel verschrieben werden, die nicht in der Liste enthalten sind. Sanitätshäuser und Fachhändler erstellen nach der Vorlage des Rezepts einen Kostenvorschlag, den die Versicherungseinrichtungen gesondert prüfen.
Kostenübernahme der gesetzlichen Pflegeversicherung
Gemäß SGB XI müssen Hilfsmittel und Pflegeleistungen die bestehende gesundheitliche Verfassung aufrechterhalten, einer Verschlechterung entgegenwirken, Beschwerden mildern oder das pflegerische Umfeld unterstützen. Auch hierfür gibt es ein Pflegehilfsmittelverzeichnis, welches kontinuierlich von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Pflegekassen erneuert und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Bei Vorhandensein einer Pflegestufe erhalten Versicherte für den Verbrauch vorgesehene Hilfsmittel, wie Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, bis zum Wert von 31 Euro monatlich als Sachleistung. Technische Pflegehilfsmittel, wie Sauerstoffgeräte oder Pflegebetten, werden leihweise ohne Kostenbegrenzung gestellt. Weitere Leistungen sind Kostenübernahmen für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege, Verhinderungspflege und Wohnumfeldverbesserung.
Die Beantragung der Hilfsmittel, der Pflegeleistungen sowie des Pflegestufenwechsels erfolgen über die Krankenkasse oder die ihr zugeordnete Pflegekasse.
Weitere Kostenträger
Zuständig für Hilfsmittel zur Ausbildung und zum Beruf sind:
- Rentenversicherungsträger nach über 15-jähriger Berufstätigkeit
- die Arbeitsagentur bei weniger als 15 Berufsjahren
- die ARGE oder die Kommune bei Arbeitslosengeld II-Empfängern
- das Integrationsamt bei Mitteln zur Anpassung eines Arbeitsplatzes für Arbeitgebern bei der Einstellung Schwerbehinderter
Nach Unfällen und Berufserkrankungen kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Hilfsmittel auf. Sobald es keine Zuständigen gibt, übernimmt das Sozialamt die Kosten.
Informationen
Bei undeutlicher Zuständigkeit helfen die Reha-Servicestellen.
Auskünfte zu Behinderung, Integration und Beruf sowie zu den in Deutschland erhältlichen technischen Hilfsmitteln und Hilfsmittelberatungsstellen findet man in den Datenbanken von REHADAT.
Hilfsmittelauswahl
Die Auswahl sollte nur unter Beteiligung der Patienten stattfinden. Oft ist eine Einweisung für den richtigen Gebrauch notwendig, die im Leistungsbereich der Lieferanten inbegriffen ist. Vor dem Produkterwerb ist eine Testphase ratsam. Ferner sind Fragen zur Reparatur und zum Ersatz vorab zu klären.
Kommentare zu Kostenübernahme bei Hilfsmitteln
Krankenkassen im Plus und erwarten höhere Beiträge
Gesetzliche Krankenkassen bauen Schulden ab
Krankenkassen zahlen weiterhin Vollnarkosen beim Zahnarzt
Schmidt und Krankenkassen streiten sich weiter
Änderungen für 2011 bei der gesetzlichen Krankenversicherung - Kurz notiert
Krankenkassen erstatten ab 2007 teilweise Behandlungen in der Schweiz
