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                  Verweisungsverzicht hält nicht immer, was er verspricht

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Manche Regelungen sind so offensichtlich unvorteilhaft für den Versicherungskunden, dass man sie im Zuge der Verbraucherfreundlichkeit großzügig abschafft und damit wirbt. Nach dem Motto, "tue Gutes und sprich darüber".

                  Nicht selten nutzen Versicherer die Änderungen ihrer Bedingungen, um neue, fragwürdige Klauseln aufzunehmen. So geschehen bei den so genannten Monatsklauseln. Hierbei geht es darum, dass im Zuge des Leistungsanspruchs infolge Berufsunfähigkeit geprüft wird, welche berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten 12, 24 oder 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wurde.

                  Hintergrund dieser zusätzlichen Überprüfung ist es, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer eventuell aufgrund seines Wissens um seinen verschlechterten Gesundheitszustand seine Tätigkeit gewechselt hat, um den Versicherungsfall zu provozieren.

                  Im Klartext heisst das, es wird unterstellt, dass beispielsweise ein Fahrlehrer, der aufgrund eines Allergietests von seiner Mehlstaub-Allergie erfährt, ab sofort als Bäcker arbeitet, nur um berufsunfähig zu werden und um die Berufsunfähigkeitsrente zu kassieren.

                  Oder: Ein Sachbearbeiter, der aufgrund von degenerativen Veränderungen seiner Wirbelsäule unter ständigen Rückenschmerzen leidet, arbeitet zukünftig als Möbelpacker bei einem Umzugsunternehmen.

                  Die Formulierung hinsichtlich der Überprüfung, auf die Sie die Versicherungsbedingungen vor Abschluss überprüfen sollten, ist normaler in § 2 geregelt: "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen?"
                  Sollte sie wie folgt oder so ähnlich lauten, dann ist es sicher besser, sich nach einem anderen Versicherer umsehen:

                  "Hat der Versicherte innerhalb der letzten (entweder 12, 18, 24 oder 36) Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung auf Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt oder für ihn absehbar waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Der frühere Beruf wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte."

                  Die Argumentation der Versicherer, die solche Klauseln in ihre Bedingungen einbauen, ist die, dass man damit die Versichertengemeinschaft schützen wolle. Doch erstens nützt das einem ehrlichen Versicherungskunden gar nichts und zweitens sieht es eher nach dem Versuch aus, sich aus der Leistungspflicht herauszustehlen. Immer dann, wenn die verbraucherfreundliche Rechtsprechung den Versicherungen wieder etwas abgerungen hat, entstehen durch zusätzliche Klauseln weitere Fussangeln. Die Begriffe Versicherung und Verbraucherfreundlichkeit passen nach wie vor nicht wirklich zusammen.

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                  Konzentrieren Sie sich auf Anbieter, die mit dem Testurteil "Sehr gut" abgeschnitten haben, hier sind die Bedingungen bereits unabhängig geprüft.

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