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                  Sie sind hier: Startseite » Berufsunfähigkeitsversicherung » Erwerbsminderung: Welcher Rentenanspruch besteht

                  Erwerbsminderungsrente: Anspruch und Voraussetzungen

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Betroffene nur dann, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

                  Rente infolge Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

                  Eine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit kann beantragt werden, wer als Betroffene vor dem 02.01.1961 geboren wurde und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat und sofern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.

                  Die allgemeine Wartezeit kann sich zusammensetzen aus:

                  • Beitragszeiten, dabei handelt es sich um Zeiten in denen Beiträge entrichtet werden, wobei es keinen Unterschied in der Behandlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträge gibt.
                  • Ersatzzeiten, dazu zählt beispielsweise der Wehr- oder Zivildienst, aber auch Kriegsgefangenschaft.
                  • Kindererziehungszeiten, das sind Zeiten, in denen man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, weil man sich um die eigenen Kinder kümmert. Sie werden genauso behandelt wie Beitragszeiten.
                  • Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung (Minijob), in denen aber Beiträge vom Arbeitnehmer freiwillig geleistet werden.
                  • Zeiten, die aus dem Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehen stammen oder durch das so genannte Rentensplitting bei Ehepaaren entstehen.

                  Ausnahmeregelung

                  Tritt die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes ein, dann genügt bereits ein Pflichtbeitrag, um die Wartezeit zu erfüllen.

                  So finden Sie die beste Berufsunfähigkeitsversicherung:

                  Nutzen Sie unbedingt unabhängige Dienste wie Rating-Agenturen oder Finanzportale, zum Beispiel finanzen.de, die die Tarife der BU-Versicherer sowie die Testsieger von Finanztest, Focus-Money oder €uro vergleichen.

                  Rente infolge teilweiser Erwerbsminderung

                  Um aus medizinischer Sicht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu haben, muss der Betroffene trotz Erkrankung oder Behinderung in der Lage sein, mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wobei sich das Restleistungsvermögen nicht am zuletzt ausgeübten Beruf orientiert, sondern sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht.

                  Der Grad der Erwerbsminderung und das Restleistungsvermögen wird von der Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen und eventuell weiteren Gutachten ermittelt.

                  Aus versicherungsrechtlicher Sicht besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn der Betroffene mindestens fünf Jahre versichert ist, also die Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens über drei Jahre hinweg Pflichtbeiträge entrichtet hat.

                  Die Wartezeit kann sich folgendermaßen zusammensetzen aus:

                  • Beitragszeiten, dabei handelt es sich um Zeiten in denen Beiträge entrichtet werden, wobei es keinen Unterschied in der Behandlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträge gibt.
                  • Ersatzzeiten, dazu zählt beispielsweise der Wehr- oder Zivildienst, aber auch Kriegsgefangenschaft.
                  • Kindererziehungszeiten, das sind Zeiten in denen man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, weil man sich um die eigenen Kinder kümmert. Sie werden genauso behandelt wie Beitragszeiten.
                  • Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung (Minijob), in denen aber Beiträge vom Arbeitnehmer freiwillig geleistet werden.
                  • Zeiten, die aus dem Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehen stammen oder durch das so genannte Rentensplitting bei Ehepaaren entstehen.
                  • Zuschläge an Entgeltpunkten, die aus der Entlohnung bei geringfügiger, aber versicherungsfreier Beschäftigung herrühren.

                  Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn:

                  • Die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, infolge einer Beschädigung während des Wehr- oder Zivildienstes oder aufgrund politischen Gewahrsams entstanden ist. Hier genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Sollte die Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall entstehen, dann muss zum Zeitpunkt des Ereigniseintritts Versicherungspflicht vorgelegen haben, andernfalls müssen in den letzten zwei Jahren zuvor für mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Erwerbstätigkeit entrichtet worden sein.
                  • Die Erwerbsminderung vor dem Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung entsteht und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge bezahlt wurden. Dieser zweijährige Zeitraum verlängert sich durch schulische Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf bis zu sieben Jahren.

                  Rente infolge voller Erwerbsminderung

                  Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat Anspruch, wer aus medizinischer Sicht aufgrund von Erkrankung oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Das Restleitungsvermögen bezieht sich nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf, sondern ausschließlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

                  Anhand von medizinischen Unterlagen und eventuell weiterer Gutachten prüft die Rentenversicherung den Grad der Erwerbsminderung sowie das Restleistungsvermögen.

                  Versicherungsrechtlich gesehen hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer mindestens fünf Jahre versichert ist und damit die Wartezeit erfüllt hat. Darüber hinaus muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt worden sein.

                  Zur Wartezeit zählen:

                  • Beitragszeiten, dabei handelt es sich um Zeiten in denen Beiträge entrichtet werden, wobei es keinen Unterschied in der Behandlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträge gibt.
                  • Ersatzzeiten, dazu zählt beispielsweise der Wehr- oder Zivildienst, aber auch Kriegsgefangenschaft.
                  • Kindererziehungszeiten, das sind Zeiten, in denen man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, weil man sich um die eigenen Kinder kümmert. Sie werden genauso behandelt wie Beitragszeiten.
                  • Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung (Minijob), in denen aber Beiträge vom Arbeitnehmer freiwillig geleistet werden.
                  • Zeiten, die aus dem Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehen stammen oder durch das so genannte Rentensplitting bei Ehepaaren entstehen.
                  • Zuschläge an Entgeltpunkten, die aus der Entlohnung bei geringfügiger, aber versicherungsfreier Beschäftigung herrühren.

                  Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt:

                  • Die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, infolge einer Beschädigung während des Wehr- oder Zivildienstes oder aufgrund politischen Gewahrsams entstanden ist. Hier genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Sollte die Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall entstehen, dann muss zum Zeitpunkt des Ereigniseintritts Versicherungspflicht vorgelegen haben. Andernfalls müssen in den letzten zwei Jahren zuvor für mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Erwerbstätigkeit entrichtet worden sein.
                  • Die Erwerbsminderung vor dem Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung entsteht und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge bezahlt wurden. Dieser zweijährige Zeitraum verlängert sich durch schulische Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf bis zu sieben Jahren.

                  Sonderregelung für Menschen mit Behinderung:

                  Wer aufgrund einer Behinderung bereits vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und bis zu Erfüllung der Wartezeit von zwanzig Jahren ununterbrochen vollständig erwerbsgemindert war, hat einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, sofern sich an diesem Zustand während des gesamten Zeitraums nicht verändert hat und er bereits vor der Erfüllung der Mindestversicherungszeit eingetreten ist. Diese Regelung gilt im Besonderen für Menschen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Einrichtung (Behindertenwerkstatt) beschäftigt sind.

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