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                  Wohnungsbauförderung

                  Von Thomas Nissen

                  Der Wohnungsbau wird durch die Förderung von Bausparen von Vater Staat in zweierlei Hinsicht unterstützt. Zum einen durch die Arbeitnehmersparzulage in Verbindung mit Bausparen, zum anderen mit der Wohnungsbauprämie.

                  Es darf allerdings nur entweder die eine oder andere Wohnungsbauförderung beantragt werden. Eine gleichzeitige Förderung ist ausgeschlossen.

                  Prämienschädliche Verfügung

                  Damit die Wohnungsbauförderung gültig wird, darf innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist (Sperrfrist) von sieben Jahren nach Vertragsabschluss nicht über die Beiträge verfügt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Ansonsten wird die Wohnungsbauprämie nicht gutgeschrieben oder muss die Arbeitnehmersparzulage zurückbezahlt werden. Dieser Vorgang wird "prämienschädliche Verfügung" genannt.

                  Prämienunschädliche Verfügung

                  Es gibt aber auch Ausnahmen, die eine "prämienunschädliche Verfügung" darstellen:

                  • Der Bausparvertrag wird innerhalb der Sperrfrist bereits zugeteilt (keine Kündigung !) und für eine wohnungswirtschaftliche Massnahme (zum Beispiel Bau oder Renovierung) verwendet.
                  • Der Bausparer ist nach Vetragsabschluss mindestens ein Jahr ununterbrochen arbeitslos.
                  • Der Bausparer oder Ehegatte stirbt oder einer von beiden ist völlig erwerbsunfähig.

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