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                  Wohnriester: Staat fördert Eigenheime - Teil 1

                  Von Anette Stein

                  Das Eigenheimrentengesetz macht es möglich: Seit 2008 können Bauherren und Immobilieneigentümer die staatliche Riesterförderung für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen. Eine Variante den sogenannten "Wohnriester" zu nutzen besteht darin, das Guthaben eines bereits bestehenden Riestervertrags zu beleihen.

                  Riesterersparnisse und Zulagen einsetzen

                  Durch das Eigenheimrentengesetz können Käufer von Wohneigentum jetzt die angesammelten Ersparnisse einer solchen Riesteranlage – Spar-, Lebensversicherungs- oder Fondsvertrag – entweder komplett oder bis zu 75 Prozent entnehmen und für die Finanzierung eines Eigenheims einsetzen. Das restliche Kapital verbleibt dann auf dem vorhandenen Riesterkonto.

                  Bauherren oder Immobilienerwerber erhöhen so ihr Eigenkapital und benötigen weniger Kredit. Auch für die Tilgung von Hypothekendarlehen dürfen sie das Geld verwenden. Der Riester-Vertrag wird dann nicht mehr weiter bespart, sondern der Sparbeitrag zur Abzahlung des Kredits eingesetzt. Die Riester-Zulagen fließen als Tilgungen in den Darlehensvertrag.

                  Erlaubt ist die Anschaffung von selbstgenutzten Immobilien oder der Erwerb von Anteilen an eingetragenen Wohnbaugenossenschaften oder eigentumsähnlichen, pfändungssicheren Wohnrechten in einer Senioren-Anlage. Das Objekt muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

                  • Der Standort der Immobilie liegt in Deutschland.
                  • Immobilie wird selbst genutzt, nicht vermietet.
                  • Es darf sich nicht um eine Ferien- oder Wochenendwohnung handeln.

                  Flexiblere Regelungen

                  Bis Ende 2007 durfte ein Sparer sein Riester-Konto für den Eigenheimerwerb erst ab einem Guthaben von mindestens 10.000 Euro "plündern", ohne die staatliche Zulagen zu verlieren. Zudem musste er spätestens zwei Jahre nach der Entnahme mit der Rückzahlung des entnommenen Betrages beginnen und die Summe bis zum Renteneintritt komplett zurückgezahlt haben. Ansonsten verlor er seine Zulagen.

                  Die neuen Regelungen sind wesentlich flexibler. Eine Pflicht zur Rückzahlung gibt es nicht. Nach der Entnahme läuft der alte Vertrag einfach weiter, auch wenn der Sparer nichts mehr einzahlt. Aber auch hier gilt noch: Mindestens 10.000 Euro muss der Kontostand betragen, wenn man vom Wohnriester profitieren möchte – ab 2010 entfällt jedoch diese Vorgabe.

                  Wer noch nicht genug auf dem Riester-Vertrag angespart hat, sollte die Einzahlungen aussetzen und die Förderung stattdessen für ein Riester-Darlehen nutzen. Jeder Beitrag und jede Zulage senken die Zinsen des Darlehens beachtlich – mit keinem Sparvertrag würde der Kunde eine vergleichbar hohe Rendite erzielen.

                  Späte Versteuerung

                  Wohn-Riester-Sparer müssen im Rentenalter ihre Einnahmen aus der geförderten Altersvorsorge ebenso versteuern wie andere Riester-Sparer auch. Da sie aber ihre Ersparnisse für ein Eigenheim ausgegeben haben, erhalten sie später keine und nur entsprechend geringe Auszahlungen aus dem Riester-Vertrag. Deshalb führt das Finanzamt für den Wohn-Riester-Sparer ein fiktives Konto, das so genannte "Wohnförderkonto", auf dem die Tilgungsraten für die Immobilie mit jährlich zwei Prozent und die staatlichen Förderungen addiert werden. Bei Rentenbeginn wird berechnet, wie viel Steuern der Rentner auf diese Summe zahlen muss.

                  Dann hat er die Wahl: Er kann entweder die anfallende Steuer über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren abstottern oder den Betrag auf einen Schlag bezahlen. Dafür gewährt der Fiskus ihm einen Steuernachlass von 30 Prozent, der Rentner muss also auf 70 Prozent des Betrags Einkommensteuer gemäß seines individuellen Steuersatzes zahlen. Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab. Wählt der Rentner diese Variante, muss er sich allerdings dazu verpflichten, seine Immobilie mindestens 20 Jahre nicht zu verkaufen oder zu verschenken.

                  weiter zu Teil 2

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