Wohnriester: Staat fördert Eigenheime - Teil 2
Von Anette Stein
Für Bauherren und Immobilienerwerber gibt es noch eine weitere Möglichkeit vom Wohnriester zu profitieren – sie können ein Riester-Immobiliendarlehen oder einen Riester-Bausparvertrag abschließen. Seit dem 1. November 2008 dürfen Banken, Bausparkassen und Versicherer entsprechende Verträge anbieten. Wie die Riestersparanlagen müssen auch diese Produkte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert sein.
Liegen die Zinsen solcher Verträge nicht wesentlich höher als bei herkömmlichen Baudarlehen lohnen sie sich – aufgrund der Förderung – für Bauherren und Immobilienerwerber in jedem Fall.
Zulagen und Steuervorteile
Wer jährlich vier Prozent seines Bruttoeinkommens des Vorjahres, maximal 2.100 Euro, zur Tilgung eines Riester-Darlehens einsetzt, hat Anspruch auf die volle Riester-Förderung. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller sein Eigenheim erst nach 2007 gebaut oder gekauft hat und selbst nutzt. Spätestens bis zum 68. Lebensjahr muss der Förderberechtigte das Darlehen getilgt haben.
Die jährlichen Zulagen pro Erwachsenem betragen 154 Euro und 185 Euro je Kind beziehungsweise 300 Euro, wenn das Kind 2008 oder später geboren ist. Hinzu kommen noch Steuervorteile. Jeder Förderberechtigte kann einen Tilgungsbetrag von bis zu 2.100 Euro inklusive Zulagen im Jahr als Sonderausgaben absetzen.
Ein Steuervorteil ergibt sich aber nur, wenn die Steuerersparnis die Höhe der Zulagen insgesamt übersteigt. Alles in allem kann so die Förderung einen stattlichen Betrag ergeben. Die genaue Förderbilanz hängt von Einkommen, Alter, Kinderzahl und Finanzierung ab. Weil der Kreditnehmer das Darlehen schneller zurückzahlt, spart er auch darüber hinaus noch Geld. Insgesamt kann die Summe aus Zulagen, Steuervorteilen und Zinsersparnissen zwischen 10.000 und 50.000 Euro betragen.
Einen Anspruch auf eine Riester-Förderung haben Beamte und alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitslosengeldempfänger, Frührentner und Väter oder Mütter in Elternteilzeit. Ist ein Förderberechtigter verheiratet kann ebenso dessen Ehepartner, auch dieser kein eigenes Einkommen hat, einen Vertrag abschließen.
Kaum Unterschiede
Die derzeit auf dem Markt angebotenen Riester-Darlehen unterscheiden sich bei ihren Konditionen kaum von herkömmlichen Hypothekendarlehen, viele Anbieter verlangen aber höhere Zinsen als für Darlehen ohne Förderung. Besonders günstig können Kombiverträge der Bausparkassen sein, die aus einem Bausparvertrag und einem tilgungsfreiem Darlehen bestehen und eine Laufzeit von ca. 20 Jahren haben. Jedoch profitieren von diesen Bausparangeboten nur Bauherren mit genügend Eigenkapital. Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises zuzüglich der Nebenkosten sind Pflicht.
Der Kostenunterschied ist entscheidend, denn ein höherer Zinssatz kann die Vorteile der Förderung zunichte machen. Ist das Wohnriester-Darlehen bis zu 0,25 Prozent teurer als ein normales Annuitätendarlehen, rechnet sich der Vertrag trotzdem. Liegt der Zins über 0,5 Prozent höher, ist in der Regel von dem Darlehen abzuraten.
Ehepaare müssen zwei Verträge abschließen
Für Verheiratete gilt: Weil beide Partner einen eigenen Anspruch auf die Förderung haben, müssen sie getrennte Verträge abschließen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Partner kein eigenes Einkommen hat und nur mittelbar zulageberechtigt ist. In der Regel ist dies nicht weiter problematisch, macht jedoch die Finanzierung etwas kompliziert. Es gibt aber auch Anbieter, welche grundsätzlich kein Riester-Darlehen an den nichtverdienenden Ehepartner vergeben.
