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Wohn Riester Darlehen: Zuschüsse auch für Immobilien im Ausland
Bauherren, die ihr Haus oder ihre Wohnung ab 2007 gebaut, saniert oder gekauft haben oder dies planen und das Objekt dem Eigenbedarf dient, erhalten Zulagen, ähnlich einem Riester-Sparvertrag, und genießen Steuervorteile. Dies gilt nun für die gesamte EU sowie für einige weitere Staaten.
Wohn-Riester
Bei Wohn-Riester-Darlehen handelt es sich um Immobilienkredite, die in Form von Ratenkrediten aufgenommen und getilgt werden.
Förderung der Tilgung
Die Darlehenstilgung wird dabei durch den Staat mit 154 Euro jährlich und 185 Euro pro Kind unterstützt. Für Kinder, die ab 2008 geboren sind, erhalten die Wohneigentümer 300 Euro pro Jahr.
Hierfür müssen die Darlehensnehmer mindestens 4 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die Tilgung aufwenden. Die Summe darf aber nicht 2.100 Euro im Jahr überschreiten. Bei Eheleuten empfiehlt es sich, zwei separate Darlehen aufzunehmen, da beide subventioniert werden.
Die Voraussetzungen zum Erhalt der Zulagen sind:
- die Nutzung des Objekts als Eigenheim (Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt)
- die Bestätigung des Darlehens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
- eine Rückzahlung bis spätestens zum 68. Lebensjahr
Besteuerung
Die auf dem Wohnförderkonto verzeichneten bezuschussten Beiträge werden mit 2 Prozent verzinst. Im Rentenalter ist die gesamte Summe zu versteuern. Dies kann entweder in konstanten Raten bis zum 85. Lebensjahr oder als Einmalzahlung mit 30 Prozent Rabatt erfolgen.
Steuerersparnisse
Die Eigentümer können bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wird die Immobilie später vermietet oder verkauft, ist das Wohnförderkonto vorzeitig zu versteuern, insofern die Betreffenden kein neues Wohneigentum innerhalb von vier Jahren erwerben. Ausgenommen hiervon sind zwischenzeitliche Vermietungen wegen berufsbedingten Umzügen.
Subventionierung von Auslandsimmobilien
Der Europäische Gerichtshof hat im September 2009 entschieden, dass die Förderung von Immobilien gemäß dem EU-Recht alle EU-Staaten erfassen soll. Nach der Aussage des Bundesfinanzministeriums findet diese Neuerung bereits Anwendung. Ferner erstreckt sich die Regelung nicht nur auf die Länder der EU, sondern sie umfasst auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Die Schweiz gehört allerdings nicht dazu.
Auch bei Auslandsimmobilien muss das Objekt der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt der Eigentümer sein. Der Bau und der Erwerb von Ferienhäusern oder -wohnungen werden nicht unterstützt.
2010-12-29, 14:00
Fr. Rasch