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Arbeitnehmersparzulage
Von Thomas Nissen
Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen von ihrem Arbeitgeber auf einen Bausparvertrag einzahlen lassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) im Rahmen der staatlichen Wohnungsbauförderung beantragen:
| Bezogen auf das Kalenderjahr | Alleinstehende | Zusammenveranlagte* |
|---|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen** | unter 17.900 Euro | unter 35.800 Euro |
| Höhe der Förderung | 9,0 Prozent | 9,0 Prozent |
| Beiträge gefördert bis | 470,00 Euro | 940,00 Euro |
| Dadurch höchste Prämie | 42,30 Euro | 84,60 Euro |
* mit einem gemeinsamen oder zwei einzelnen Bausparverträgen
**Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge
Wer weniger einzahlt, erhält auch eine geringere Prämie. Der Anspruch besteht für steuerpflichtige Personen ab 16 Jahren.
Das Kumulierungsverbot
Das Bausparen wird ebenfalls durch die Wohnungsbauprämie gefördert. Allerdings nicht, wenn bereits eine Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde. Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen.
Antrag rechtzeitig stellen
Von der Bausparkasse erhalten sie eine Bescheinigung, die sie zusammen mit ihrer Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Und zwar spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des vergangenen Jahres. Dort wird ihr Anspruch geprüft und vermerkt. Die eigentliche Auszahlung erfolgt aber erst bei Zuteilung des Vetrages, einer prämienunschädlichen Kündigung oder nach Ablauf der Bindungsfrist von sieben Jahren.
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