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    Sparer-Pauschbetrag

    Von Hans Frießem

    Zinserträge aus Sparanlagen, Bausparguthaben, Wertpapieren oder Investmentfonds sind einkommensteuerpflichtig. Seit 2009 gilt die so genannte Abgeltungssteuer: 25 Prozent Ihrer Kapitalerträge zuzüglich Soli und Kirchensteuer behält die Bank gleich ein, das Geld fließt direkt ans Finanzamt.

    Die Besteuerung Ihrer Zinserträge ist damit abgegolten – ein Vorteil, wenn Sie gut verdienen und mehr als 25 Prozent Einkommensteuer zahlen. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz (Einkommensteuer x 100 / Bruttoeinkommen) dagegen unter 25 Prozent, bekommen Sie zuviel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurück, sofern Sie Kapitalerträge und Abgeltungssteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

    801 Euro pro Person sind steuerfrei

    Zinserträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro jährlich sind steuerfrei – Sie müssen nur denjenigen Teil Ihrer Zinseinnahmen versteuern, der den Sparer-Pauschbetrag übersteigt. Gemeinsam veranlagte Ehepartner haben zusammen einen Freibetrag von 1.602 Euro. Den Sparer-Pauschbetrag machen Sie bei der Bank mit einem Freistellungsauftrag geltend, entweder auf einem Vordruck oder einfach per Online-Formular und PIN/TAN. Zinserträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags bekommen Sie dann ohne Steuerabzug. Der Sparer-Pauschbetrag können sie auch auf verschiedene Kreditinstitute verteilen – einfach mehrere Freistellungsaufträge ausstellen, deren Summe den Pauschbetrag allerdings nicht überschreiten darf.

    Redaktionstipp: Verteilen Sie hohe Zinserträge auf Ihre Kinder

    Für Kinder gilt der gleiche Sparer-Pauschbetrag wie für Erwachsene. Eltern mit hohen Zinserträgen sparen oft kräftig Steuern, wenn sie einen Teil des Familienvermögens frühzeitig auf ihre Nachkommen übertragen. Die Zinserträge je Kind dürfen den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro sogar deutlich überschreiten, ohne dass Steuer anfällt, denn Kinder haben wie alle Steuerbürger einen Einkommenssteuer-Grundfreibetrag von 7.834 Euro (Stand 2009).

    Ihr Kind muss nur Einkommensteuer zahlen, soweit seine Zinseinkünfte zuzüglich anderer Einnahmen den Grundfreibetrag plus 801 Euro Sparer-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderausgabenpauschale übersteigen. Ohne sonstiges Einkommen können Kinder also Kapitalerträge bis zu 8.671 Euro steuerfrei kassieren.

    Hoher Freibetrag mit Nichtveranlagungsbescheinigung

    Besorgen Sie für Ihr Kind eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt, wenn dessen Zinseinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro übersteigen. Darin wird bestätigt, dass Ihr Kind voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wird. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht nötig, Zinserträge werden Ihrem Kind ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausgezahlt. Alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro dürfen Sie übrigens an jedes Ihrer Kinder verschenken, ohne dass Schenkungssteuer fällig wird.

    Wichtig:

    Um die Steuervorteile nutzen zu können, muss Ihr Kind Eigentümer der übertragenen Geldanlage werden. Wenn Sie das Geld später auf Ihr eigenes Konto zurückholen, unterstellt die Finanzbehörde ein Scheingeschenk, Sie müssen die Zinserträge dann nachversteuern.

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