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                  Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)

                  Von Diana Rothermel

                  Mit einem Freistellungsauftrag sind Erträge aus Kapitalvermögen im Jahr bis zum Sparer-Pauschbetrag (801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete) steuerfrei. Für darüber hinausgehende Kapitalerträge erfolgt ein Abzug von Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (insgesamt bis zu 28 Prozent).

                  Kapitalerträge steuerfrei über Sparer-Pauschbetrag hinaus

                  Für Personen, die voraussichtlich aufgrund geringer Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist eine NV-Bescheinigung der Höhe nach nicht begrenzt. Dies bedeutet, mit ihr können Kapitalerträge auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ohne Abzug der Abgeltungssteuer gutgeschrieben werden. Interessant kann eine NV-Bescheinigung beispielsweise für Rentner, Studenten und Kinder sein, wenn folgendes zutrifft:

                  • Kapitalerträge größer als Sparer-Pauschbetrag
                    (801 Euro Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete)
                    UND
                  • Einkünfte geringer als der Grundfreibetrag
                    (seit 2010: 8.004 Euro Alleinstehende bzw. 16.008 Euro für Verheiratete)

                  Liegen die Kapitalerträge bei Personen mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag auch im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages, reicht es aus, einen Freistellungsauftrag zu stellen.

                  Eine NV-Bescheinigung ist beim Finanzamt zu beantragen. Gibt es dem Antrag statt, ist die Bescheinigung für maximal drei Jahre gültig.

                  Bank muss NV-Bescheinigung im Original vorliegen

                  Der Bank ist die Bescheinigung im Original einzureichen. Diese verbleibt dann dort vor Ort. Bei mehreren Bankverbindungen benötigt jede Bank ein Dokument im Original. Deshalb sollte in diesem Fall darauf geachtet werden, beim Antrag gleich die benötigte Anzahl der NV-Bescheinigungen anzugeben (in Zeile 22: Anzahl der benötigten Bescheinigungen).

                  Antrag bei Finanzamt

                  Das Antragsformular für die NV-Bescheinigung ist im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung zu finden:
                  www.formulare-bfinv.de (-> Formularcenter -> Formulare A-Z -> Nichtveranlagungs-Bescheinigung -> Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1A)

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