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    Finanzamt kontrolliert Anleger per Kontoabfrage

    Künftig werden die Kapitalerträge der Anleger vom Finanzamt noch intensiver geprüft. Die Mittel und Wege hierzu werden seit 2002 per Gesetz immer schneller und einfacher.

    Seit 2002 müssen die inländischen Banken dem Bundeszentralamt für Steuern die steuerfrei ausgezahlten Beträge (Zinsen + Dividenden) ihrer Kunden übermitteln. Aus den über die Jahre gesammelten Daten können die Beamten dann leicht die Steuerzahler herausfiltern, die steuerpflichtige Kursgewinne durch Aktienverkäufe erzielt haben. Daraufhin wird die Steuerakte der Aktionäre geprüft, ob die Gewinne ordnungsgemäß versteuert wurden.

    Seit 2005 haben die Finanzämter über das Bundeszentralamt für Steuern Zugriff auf alle Basisdaten der Bankkunden, zum Beispiel:

    • Kontonummern
    • Eröffnungs- und Auflösungsdaten
    • Kontoinhaber, Anschrift, Geburtsdatum
    • weitere Verfügungsberechtigte

    Kontostände und- bewegungen müssen dem Finanzamt allerdings erst bei Verdacht auf Steuerhinterziehung offen gelegt werden. Das Kontenabfragesystem steht auch anderen Behörden offen, zum Beispiel den Bafög-Ämtern. Denn hier erschleichen sich viele noch immer durch falsche Vermögensangaben die Ausbildungsförderung.

    Seit April 2003 sind die Banken verpflichtet, die Basisdaten ihrer Bankkunden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu melden. Bisher wurden die Daten nur zur Bekämpfung von organisierter Geldwäsche und Terrororganisationen herangezogen. Doch heute können die Finanzbeamten gezielt diese Online-Datenbank einsetzen, um die Steuererklärung von Kapitalanlegern zu prüfen. Noch ist der Zugriff auf diese Daten sehr umständlich und wurde deshalb recht selten genutzt.

    Ab August 2007 können die Finanzbeamten mit einer neuen Software die Kontenabfragen direkt vom Schreibtisch online anfordern. Für eine Kontenabfrage braucht jetzt kein Verdacht auf ein Steuervergehen mehr zu bestehen. Es reicht aus, wenn Informationen zur Steuerfestsetzung erforderlich sind.

    Allerdings sollte diese Anfrage erst die letzte Instanz sein, um Informationslücken zu schließen. Zuerst sollte die konkrete Nachfrage beim Steuerzahler erfolgen. Ebenso sind die Finanzbeamten dazu verpflichtet, im Steuerbescheid den Steuerzahler über die Kontenabfrage zu informieren.

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