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Der Schadenfreiheitsrabatt in der Autoversicherung
Von Thomas Nissen
Bei der Errechnung der Kfz-Versicherungsprämie spielt der Schadenfreiheitsrabatt eine wesentliche Rolle. Die Anzahl der Jahre, in denen Sie Ihrer Kfz-Versicherung keinen Schaden meldeten bzw. keine Erstattung forderten, wirken sich dabei prämiensenkend auf die Grundprämie in Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung aus.
Auch bei einem Versicherungswechsel kommen die Anzahl der schadenfreien Jahre und eventuelle Vorjahresschäden zum Tragen. Bei einem Schaden den Versicherer zu wechseln, kann sich als sinnvoll erweisen und im Falle einer Rückstufung den Rabattverlust abfedern.
Bei einer Schadenregulierung droht beim Schadenfreiheitsrabatt die Rückstufung
Reichen Sie einen Schaden zur Regulierung ein, verschlechtert sich Ihre Versicherungsprämie ab dem nächsten Versicherungsjahr. Getrennt nach Kfz-Haftplicht- und Vollkasko-Versicherung werden jeweils unterschiedlich viele schadenfreie Jahre abgezogen. Die sogenannte Rückstufungstabelle gibt dazu Auskunft. Bei Bagatellschäden bis zu 1000 Euro lohnt es sich zu prüfen, ob man den Schaden selbst übernehmen sollte, um beim Schadenfreiheitsrabatt die Rückstufung zu vermeiden. Lassen Sie sich dies noch vor Ihrer Entscheidung von der Versicherung errechnen.
Beim Schadenfreiheitsrabatt die Rückstufung klug umgehen
Eine Rückstufung können Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten rückgängig machen, indem Sie die Schadens-Erstattung zurückkaufen. Dabei sollten Sie prüfen, ob Ihre Versicherung diese Möglichkeit nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung oder auch für die Kraftfahrzeugvoll-Versicherung anbietet. Auf die Möglichkeit der Rücknahme muss der Versicherer Sie explizit hinweisen. Einige Versicherungsverträge enthalten ab der SF-Klasse 4 gegen Aufpreis einen Rabattschutz (auch Rabattretter genannt), der den Vertrag im Schadensfall von Einschränkungen unberührt lässt. Im Falle eines Versicherungswechsels ist dieser nicht übertragbar.
So können Sie einen Schadenfreiheitsrabatt übertragen
In vielen Familien geht der Zweitwagen und damit auch der Versicherungsvertrag früher oder später auf Sohn oder Tochter über. Dann können Sie Ihrem Kind schadenfreie Jahre übertragen. Dieses muss glaubhaft bestätigen, dass es den Wagen bereits vorher schon häufig gefahren ist. Natürlich können nur so viele Jahre beim Schadenfreiheitsrabatt übertragen werden, wie der neue Vertragspartner auch zu fahren in der Lage gewesen wäre, sprich einen Führerschein besaß. Auf den Erstwagen bezogen behält der übertragende Versicherte seine eigenen Ansprüche.
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