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Die Wartezeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Von Diana Rothermel
Für den Erhalt einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Mindestversicherungszeit notwendig. Diese Zeit wird als "Wartezeit" bezeichnet.
Die Mindestversicherungszeit für einen grundsätzlichen Rentenanspruch beträgt 5 Jahre bzw. 60 Kalendermonate.
Für die verschiedenen Rentenarten gibt es unterschiedlich lange Wartezeiten. Für Wartezeiten von 5 Jahren (Regelaltersrente) sowie 15 Jahren (Rente für Frauen und Renten nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit) werden als Wartezeit angerechnet:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge, Kindererziehung),
- Ersatzzeiten,
- Zeiten von einem Versorgungsausgleich (bei Scheidung),
- Zeiten von einem Rentensplitting und
- Zeiten von 400-Euro-Jobs.
Für die Rente für langjährig Versicherte beläuft sich die Wartezeit auf 35 Jahre. Neben den oben genannten Zeiten werden zusätzlich angerechnet:
- Anrechnungszeiten sowie
- Berücksichtigungszeiten
Ab 2012 wird die Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren eingeführt. Von den bisher genannten Zeiten werden Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting nicht berücksichtigt.
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