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                  Die Kontenklärung in der Gesetzlichen Rentenversicherung

                  Von Diana Rothermel

                  Eine Kontenklärung dient der Vervollständigung des Rentenversicherungskontos. Dies ist wichtig, so dass später bei der Rentenberechnung alle vorhandenen Zeiten berücksichtigt werden können.

                  Arbeitgeber meldet Zeiten und Verdienst automatisch

                  Die meisten rechtserheblichen Zeiten werden automatisch, meist vom Arbeitgeber, an die Rentenversicherung gemeldet. Die bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten in den Rentenkonten weisen jedoch auch häufig Lücken auf.

                  Denn beispielsweise Studienzeiten oder Zeiten der Kindererziehung werden nicht automatisch gemeldet. Diese gilt es gegen Nachweis nachtragen zu lassen, so dass sie für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.

                  Eine Kontenklärung kann mit dem Formular "Antrag auf Kontenklärung" erfolgen. Zu finden ist dies hier.

                  Spätestens mit Vollendung des 43. Lebensjahres versendet die Rentenversicherung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kontenklärung erfolgt ist, einen solchen Antrag auch automatisch zusammen mit der Renteninformation und dem Versicherungsverlauf.

                  Das Formular ist sehr umfangreich. Hilfe beim Ausfüllen gibt es bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Beim Nachtrag von Zeiten müssen Nachweise, wie beispielsweise Studienbescheinigungen, Zeugnisse etc., eingereicht werden. Hierzu sind beglaubigte Kopien nötig. Alternativ können die Originale direkt in der Beratungsstelle vorgelegt werden.

                  Beispiel: Nachtrag der Berufsausbildung

                  Für die Zeiten der Berufsausbildung wird das Gehalt meistens automatisch vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet. Anhand des Versicherungsverlaufs sollte überprüft werden, ob Zeiten der Berufsausbildung auch als solche berücksichtigt sind.

                  Denn für Zeiten der Berufsausbildung wird nicht nur der Lehrlingsverdienst für die Rentenberechnung herangezogen, sondern es wird ein höherer Betrag verwendet. Für die Lehrzeit wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (nach denen sich die Rentenhöhe bemisst) der Verdienst auf bis zu 75 % des Durchschnittsentgelt des betreffenden Jahres angehoben. Dies gilt bis maximal 36 Monate.

                  Im Versicherungsverlauf muss die entsprechende Zeit mit "Pflichtbeitrag berufliche Ausbildung" gekennzeichnet sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeitrag" alleine reicht hier nicht aus. Um dies nachträglich im Rentenkonto vermerken zu lassen, ist die Einreichung des Ausbildungsvertrags sowie des Abschlusszeugnisses notwendig.

                  Zeitnah fehlende Zeiten nachtragen lassen

                  Eine zeitnahe Kontenklärung ist ratsam, da es sonst häufig schwierig wird im Bedarfsfall die relevanten Dokumente für eventuell lang zurückliegende Zeiten zu beschaffen.

                  Sollten Dokumente fehlen, hilft die Deutsche Rentenversicherung unter Umständen bei der Beschaffung. Für die meisten Daten erfolgt seit Anfang der 1970er eine maschinelle Datenmeldung. Für Zeiten, die in den neuen Bundesländern bis 1991 zurückgelegt wurden, empfiehlt sich auf alle Fälle eine zügige Überprüfung, denn aktuell sind noch viele Daten vorhanden, was in späteren Jahren eventuell nicht mehr der Fall sein wird. Die Aufbewahrungspflicht endete 2011.

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