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                  Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente in der Gesetzlichen Rentenversicherung

                  Eine Kleine Witwen- / Witwerrente wird gezahlt, wenn

                  • der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr (schrittweise Anhebung auf 47 Jahre) noch nicht vollendet hat
                  • nicht erwerbsgemindert ist und
                  • kein Kind erzieht.

                   

                  Die Rente beläuft sich in Höhe von 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

                  Ihre Zahlung ist auf 24 Kalendermonate begrenzt.

                  Gilt im individuellen Fall noch das alte Recht, erfolgt die Zahlung lebenslang bzw. bis zu einer erneuten Heirat.

                   

                  Die besondere Regelung nach dem sogenannten „alten Recht“ gilt, wenn

                  • Ehepartner vor dem 01. Januar 2002 verstorben oder
                  • nach dem 31. Dezember 2001 verstorben, aber vor dem 01. Januar 2002 geheiratet haben
                  • und ein Ehepartner vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde.

                  Stirbt der Versicherte

                  • zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, erfolgt eine Kürzung um – 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag,
                  • vor dem 60. Lebensjahr wird die Rente um 10,8 Prozent gekürzt. Es wird jedoch bei der Berechnung der Rente eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Dies ist besonders bei jungen Versicherten von Bedeutung.

                  Die genannten Altersgrenzen werden ab 2012 schrittweise um 2 Jahre angehoben.

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