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                  Die Erwerbsminderungsrente in der Gesetzlichen Rentenversicherung

                  Von Diana Rothermel

                  Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sind:

                  • mindestens 5 Jahre versichert (Wartezeit)
                    (Die Wartezeit gilt in manchen Fällen als vorzeitig erfüllt. Dazu gehört beispielsweise der Fall, indem die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist. Dann genügt schon ein einzelner Beitrag, vorausgesetzt es bestand eine Versicherungspflicht beim Entstehen der Erwerbsminderung. Auch für junge Berufstätige gibt es eine Sonderregelung.)
                    und
                  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.


                  (Besonderheit: Versicherte, die vor dem 01. Januar 1984 die Wartezeit bereits erfüllt hatten, können rentenberechtigt sein, auch wenn keine 3 Jahre Pflichtbeiträge im 5-Jahreszeitraum vorweisen können. Voraussetzung dafür ist, dass bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen.)

                  Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente können Versicherte, die dem Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen, unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

                  Grundsätzlich wird von der gesetzlichen Rentenversicherung alles getan, damit der Versicherte wieder erwerbsfähig sein kann. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Überprüft wird daher zunächst:

                  • ob Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann und
                  • in welchem zeitlichen Umfang ein Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

                  Haben Maßnahmen der Rehabilitation keinen Erfolg, kann eine Erwerbsminderung anerkannt werden.

                  Teilweise und volle Erwerbsminderung

                  Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn:

                  • der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Eine Tätigkeit von mindestens 3 Stunden ist jedoch möglich
                    oder
                  • der Versicherte nur noch in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sein kann.

                  Eine volle Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann.

                  Es gibt die Rente wegen Erwerbsminderung in Form einer vollen oder halben Rentenleistung. Gezahlt wird die Rente bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze und dem Einsetzen der Zahlung einer Altersrente.

                  Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) Rentenanspruch
                  unter 3 Stunden täglich Volle Rente
                  3 bis unter 6 Stunden täglich Halbe Rente (bei Arbeitslosigkeit: volle Rente)
                  6 Stunden oder mehr täglich Keine Rente
                  Ausnahme: ältere Versicherte (vor 02.01.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten und einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können Halbe Rente

                  Mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

                  Die Erwerbsminderungsrente gibt es seit 2001. Die Regelungen für Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsfähigkeit wurden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Für bestehende Ansprüche dieser Renten gibt es jedoch einen Vertrauensschutz.

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