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6. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Von Diana Rothermel
Als Schwerbehindert gelten Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 GdB (Grad der Behinderung).
Das Mindestalter für die Rente ist 60 Jahre. Bei Jahrgängen ab 1952 erfolgt eine schrittweise Anhebung auf 62 Jahre.
Die normale Altersgrenze für den Bezug der Rente ohne Abschlag liegt bei 63 Jahren. Bei Jahrgängen ab 1952 erfolgt eine schrittweise Anhebung auf 65 Jahre.
Voraussetzungen für Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind neben dem Erreichen des Mindestalters:
- eine Schwerbehinderung bei Beginn der Rente oder bei Versicherten, die vor 1951 geborenen wurden eine berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht und
- die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
(Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen und Besonderheiten ist es unumgänglich, einem Rentenversicherungsexperten den individuellen Fall vorzulegen.)
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