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Betriebliche Altersvorsorge (BAV - Betriebsrente)
Von Thomas Nissen
Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) soll laut Gesetzgeber zukünftig verstärkt zum Renteneinkommen im Alter beitragen, da die gesetzliche Rente dies nicht mehr ausreichend gewährleisten kann. Deshalb wurden neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen.
So kann zum Beispiel jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, ein Teil seines Gehaltes in eine Betriebsrente umzuwandeln. Es existieren mehrere Durchführungswege:
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schliesst der Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Begünstigter der Versicherung ist aber der Arbeitnehmer selbst, hat demnach Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Häufig bezahlt auch der Arbeitnehmer im Rahmen der Gehaltsumwandlung die Beiträge in die Direktversicherung. Eine Direktversicherung kann mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers auch auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen werden.
Pensionsfonds
Eine Alternative zur Direktversicherung ist der Pensionsfonds. Im Gegensatz zu den Lebensversicherungsunternehmen können Pensionsfonds eine breitere Anlagestreuung vornehmen. Es ist gestattet, die Sparanteile der Beiträge am Aktienmarkt zu investieren. Daraus resultieren höhere Chancen, aber auch höhere Risiken.
Pensionskasse
Pensionskassen sind Versicherungsunternehmen sehr ähnlich. Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber der Pensionskasse selbst und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Wie bei der Direktversicherung kann der Arbeitnehmer bei einem Firmenwechsel die erworbende Betriebsrente problemlos mitnehmen und gegebenenfalls beim neuen Arbeitgeber weiterführen.
Direktzusage/Pensionszusage
Bei der Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, berechnet sich die Rentenhöhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Einkommens. Bei diesem Durchführungsweg verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles die vorab definierte Leistung zu bezahlen. (Betriebsrente, Todesfallsumme etc.) Die Ansprüche sind durch den Pension-Sicherungs-Verein (PSV a.G.), an den der Arbeitgeber Beiträge entrichtet, insolvenzgeschützt.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine selbstständige Einrichtung des Betriebes. Die eingezahlten Beiträge durch Gehaltsumwandlung oder durch Direkteinzahlungen des Arbeitgebers sind wie bei der Direktzusage insolvenzgeschützt. Das Vermögen der Unterstützungskasse bleibt im Unternehmen, fungiert praktisch wie ein Darlehen. Damit die Versorgungs-Leistungszusagen an die Arbeitnehmer eingehalten werden können, sollte der Arbeitgeber Beiträge an die sogenannte "Rückdeckungsversicherung" entrichten.
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