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Altersrente bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Schwerbehinderung
Die Rente ist nur bei nachweislicher Schwerbehinderung, einem Grad der Behinderung ab 50 %, erhältlich. Die Entscheidung darüber obliegt dem Versorgungsamt.
Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis oder der Leistungsbescheid des Versorgungsamtes beizufügen.
Bei Personen ohne Schwerbehinderung, die vor 1951 geboren sind, erfolgt auf Antrag eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.
Bei Rente wegen Erwerbsminderung können Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger verordnet werden. Sollten sie wirkungslos bleiben, besteht der Rentenanspruch ab der Antragstellung.
Lebensalter
Für zwischen dem 1.1.1952 und dem 31.12.1963 geborene Versicherte wird die abschlagfreie Altersrente vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Rentenbezug mit Abschlägen von bis zu 10,8 % wird abgestuft von 60 auf 62 Jahre erhoben.
Nach dem 31.12.1963 Geborene können erst ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge die Rente antreten. Mit Abzügen bis zu 10,8 % ist der Renteneintritt frühestens mit 62 möglich.
Vertrauensschutz
Personen, die vor dem 17.11.1950 geboren und bis zum 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig wurden, genießen gemäß dem geltenden Recht bis zum 31.12.2000 Vertrauensschutz, wonach die Anhebung der Altersgrenze für sie entfällt und ihnen ab dem 60. Lebensjahr die abschlagfreie Altersrente zusteht.
Vor dem 1.1.1955 Geborene, deren Schwerbehinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten ist und sie aufgrund dessen Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, können die Rente mit 63 ohne Abschläge und mit 60 Jahren mit Kürzungen von 10,8 % antreten. Ebenso vor dem 1.1.1964 Geborene, die bis zum 1.1.2007 von Schwerbehinderung betroffen wurden und deshalb zum Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus berechtigt waren.
Wartezeit
Die rentenrechtlichen Zeiten für die Berechtigung zum Rentenbezug betragen 27 Jahre und umfassen:
- Beitragszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge)
- Anrechnungszeiten auf beitragsfreie Zeiten (wegen Ausbildung, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit)
- Zeiten geringfügiger Beschäftigungen mit Beitragsleistungen
- Zuschläge für Einnahmen aus geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeiten
- Zeiten des Versorgungsausgleichs und des Rentensplitting von Ehe- oder Lebenspartnern
- Kindererziehungszeiten
- Berücksichtigungszeiten für die Erziehung bis zu 10-jähriger Kinder
- Pflichtbeitragszeiten während der beruflichen Pflege von Angehörigen
- Ersatzzeiten (Verhinderung der Beitragszahlung z. B. durch Inhaftierung)
Hinzuverdienst
Bei Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro durch steuerrechtlichen Gewinn und anderen Einnahmen kann die Vollrente auf eine Teilrente gekürzt oder gestrichen werden. Nach dem Erreichen des Regelrentenalters entfällt diese Begrenzung.
Sobald die Hinzuverdienstgrenze wieder eingehalten wird, ist ein neuer Antrag zu stellen.